Mehr Zeit für Jugendarbeit
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit
Auch wenn der Titel kompliziert klingt, bildet dieses Gesetz mit den Aktualisierungen seit 1958 eine wichtige Grundlage für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit.
Diese Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden in Bayern, egal ob sie im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft tätig sind. Lediglich für Bundesbeamte gibt es eine abweichende Regelung. Dieses Gesetz gilt unabhängig von tariflichen Regelungen.
Nähere Informationen zum Gesetz und wie die Antragstellung erfolgt finden sich hier.
Mit diesem Muster-Antragsformular können die zuständigen Jugendorganisationen die Freistellung beantragen.
Nähere Informationen zur Erstattung von Verdienstausfall finden sich hier.
Ansprechpartner
Bayerischer Jugendring
Martin Holzner
Herzog-Heinrich-Str. 7
80336 München
Tel.: 089/51458-36
Fax: 089/51458-74
holzner.martin©bjr,de



Diesen Artikel empfehlen