FO-HPL/S und FO-HPL
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§ 12 Abs. 1FO-HPL/S bzw. HPL | Einzahlungen dürfen nur angenommen und Auszahlungen geleistet oder Buchungen vorgenommen werden, wenn eine schriftliche Anordnung (Kassenanordnung) vorliegt.
[…] | Einzahlungen dürfen nur angenommen und Auszahlungen geleistet oder Buchungen vorgenommen werden, wenn eine schriftlich oder -bei automatisiertenVerfahren- auf elektronischem Weg übermittelte Anordnung (Kassenanordnung) vorliegt.
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FO-HiE
| bisher | neu |
§ 13 Abs. 1FO-HiE | Einzahlungen dürfen nur angenommen und Auszahlungen geleistet oder Buchungenvorgenommen werden, wenn eine schriftliche Anordnung(Kassenanordnung) vorliegt. Zahlungsanordnungen sind zu erstellen, sobald eine Verpflichtung zu einer Leistung feststeht.
[…] | Einzahlungen dürfen nur angenommen und Auszahlungen geleistet oder Buchungenvorgenommen werden, wenn eine schriftlich oder -bei automatisiertenVerfahren- auf elektronischem Weg übermittelte Anordnung (Kassenanordnung) vorliegt. Zahlungsanordnungen sind zu erstellen, sobald eine Verpflichtung zu einer Leistung feststeht.
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FO-Dop
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§ 18 Abs. 1FO-Dop | Auszahlungen dürfen nur geleistet oder Buchungen vorgenommenwerden, wenn eine schriftliche Anordnung (Kassenanordnung) vorliegt. Zahlungsanordnungen sind zu erstellen, sobald die Verpflichtungzu einer Leistung feststeht.
Bei Einzahlungen genügt ein Beleg, aus dem die Informationen gemäß Absatz 3 Ziffer 1 bis Ziffer 5 eindeutig erkennbar sind. Ggf. bedarf es eines Kontierungsstempels oder eines angehefteten Kontierungsbelegs. […] | Auszahlungen dürfen nur geleistet oder Buchungen vorgenommen werden, wenn eine schriftliche oder -bei automatisierten Verfahren- auf elektronischem Weg übermittelte Anordnung (Kassenanordnung) vorliegt. Zahlungsanordnungen sind zu erstellen, sobald die Verpflichtungzu einer Leistung feststeht.
Bei Einzahlungen genügt ein Beleg,aus dem die Informationen gemäß Absatz 3 Ziffer 1 bis Ziffer 5 eindeutig erkennbar sind. Ggf. bedarf es eines Kontierungsstempels oder eines angehefteten Kontierungsbelegs. […] |