Cybergrooming, das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, ist in Deutschland verboten. Nach § 176 StGB kann bei Missachtung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren folgen. Zu „tatsächlichen“ sexuellen Handlungen muss es nicht kommen – allein die Absicht genügt.
Die neu eingeführte Versuchsstrafbarkeit betrifft Fälle, in denen Tatbegehende glauben, Kontakt zu einem Kind anzubahnen, tatsächlich aber mit Erwachsenen kommunizieren – ob mit Eltern oder verdeckten ErmittlerInnen. Ziel ist, Kinder im digitalen Zeitalter noch effektiver vor sexueller Belästigung zu schützen.