Zum 1. Januar 2021 haben sich der sogenannte Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro sowie der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Damit werden ehrenamtliche beziehungsweise nebenberufliche Tätigkeiten für Kommunen, Jugendringe, gemeinnützige Vereine gestärkt.
Der Freibetrag gilt pro Kalenderjahr und pro Person sowie nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag gilt für pädagogische Tätigkeiten (zum Beispiel Jugendleiter:innen, Trainer:innen, Freizeitbetreuer:innen, Teamer:innen). Der Ehrenamtsfreibetrag gilt für alle anderen Tätigkeiten (Vorstandsmitglieder, Platzwart:in, Verwaltungsarbeiten, Gerätewart:in usw.).
Bis zur Höhe des Freibetrags sind die Zahlungen nicht nur steuerfrei, sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV auch sozialversicherungsfrei.