FAQs
Hier beantworten wir häufige Fragen zu den Coronamaßnahmen und der Jugendarbeit. Diese Informationen sind nur eine Ergänzung der umfangreichen FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integratiion und der FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Die FAQs der Staatsministerien werden regelmäßig aktualisiert und decken auch viele Fragen aus dem Bereich der Jugendarbeit ab. Wir empfehlen daher, vor Rückfragen an die BJR-Geschäftsstelle auch dort erstmal nach Antworten zu suchen. Wenn Ihr dort keine Antworten findet, dann schaut hier nach und meldet Euch im Zweifel gerne bei euren Ansprechpersonen im BJR.
Wir haben die Fragen und Antworten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir versuchen damit eine zusätzliche Unterstützung für den praktischem Umgang mit der Coronapandemie zu geben. Wir können aber keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.
Frage: Ist bei einem Angebot der außerschulischen Bildung in Präsenz die 7-Tage-Inzidenz des Veranstaltungsorts, die 7-Tage-Inzidenz vom Wohnort der Teilnehmenden oder beides maßgeblich?
Antwort (16.3.2021): Entscheidend ist nur die 7-Tage-Inzidenz des Veranstaltungsorts. Allerdings ist es nicht zu empfehlen, dass Teilnehmende oder Leiter:innen aus Gebieten mit hohem Infektionsgeschehen in Landkreise mit geringerem Infektionsgeschehen pendeln. Hier sollten die Träger verantwortungsvoll mit den Möglichkeiten umgehen und ggf. den rechtlich möglichen Rahmen nicht bis aufs Letzte ausnutzen.
Frage: Gibt es eine maximale Teilnehmendenzahl für Angebote der außerschulischen Bildung in Präsenz?
Antwort (16.3.2021): Es gibt für außerschulische Bildungsangebote nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV keine allgemeine Höchstteilnehmendenzahl. Aber alleine schon um den Mindestabstand sicherzustellen, müssen die Verantwortlichen eine an dem jeweiligen Angebot und den Räumlichkeiten angepasste Höchstteilnehmendenzahl festlegen. Hier ist auch Zurückhaltung geboten. Im Zweifel bzw. bei Unsicherheiten lieber weniger Teilnehmende zulassen, um jederzeit den Mindestabstand sicherzustellen. Bei sportlichen oder vergleichbaren Angeboten sind die Höchstteilnehmendenzahlen für den Sport maßgeblich. Allerdings kann es sein, dass man z.B. wegen den Räumlichkeiten im Einzelfall auch darunter bleiben muss. Die Höchstteilnehmendenzahlen für den Sport sind als maximale Obergrenze zu verstehen.
Frage: Nach wievielen Tagen des Über- oder Unterschreitens der 7-Tage-Inzidenz von 100 dürfen außerschulische Bildungsangebote wieder in Präsenz stattfinden?
Antwort (16.3.2021): Für alle Inzidenzabhängigen Maßnahmen findet sich in § 3 der 12. BayIfSMV eine allgemeine Regelung. Kurz zusammengefasst: Der Wert muss an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten werden und der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt muss das amtlich bekanntmachen. Vor allem bei Unterschreiten gilt, dass nicht gleich am ersten Tag des Unterschreitens wieder geöffnet werden kann. Im Zweifel sollte Rücksprache mit dem Landkreis bzw. der Stadt gehalten werden.
Frage: Dürfen in einer Osterfreizeit Eier bemalt werden, obwohl Aktivitäten wie gemeinsames Backen und Kochen verboten sind?
Antwort (16.03.2021): Ausgeblasene Eier zu bemalen zählt nicht zu den Aktivitäten Backen und Kochen, sondern zum Bereich Basteln. Hartgekochte Eier zu färben/bemalen liegt im Grenzbereich. Wenn hartgekochte Eier gefärbt werden sollen, sollte jede Person seine/ihre eigenen hartgekochten Eier mitbringen und die Eier nicht gemeinschaftlich in großen Töpfen färben, sondern jede Teilnehmer:in in ihren eigenen kleinen Näpfen, um eine Kontamination zwischen unterschiedlichen Personen zu verhindern.
Frage: Sind Ausbildungen ehrenamtlicher Jugendleiter:innen (AEJ-Maßnahmen) z. B. für den Erhalt einer Juleica derzeit erlaubt?
Antwort (17.03.2021): Ja, diese sind als Bildungsangebot über § 20, Abs. 2, S. 1 der 12. BayIfSMV abgedeckt, solange sie ohne Übernachtung stattfinden, da diese derzeit nur zu beruflichen Zwecken erlaubt ist, worunter diese ehrenamtliche Tätigkeit nicht fällt.
Frage: Können Allergiker (z. B. mit Heuschnupfen) an Veranstaltungen teilnehmen?
Antwort (23.03.2021): Dazu gibt es keine Aussage bzw. Regelung in der 12. BayIfSMV. Grundsätzlich ja, weil die Symptome nicht auf eine Viruserkrankung zurückzuführen sind. Es kann den Teilnehmenden zusätzlich empfohlen werden, solange es bei der Anmeldung bereits abgefragt wird und damit im Vorfeld bekannt ist, ein ärztliches Attest oder einen negativen Selbsttest mitzubringen. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um Einzelfälle handelt und die Personen aufgrund einer Allergie nicht ausgeschlossen werden sollten.
Frage: Können Kinder und Jugendliche mit einer Maskenbefreiung teilnehmen?
Antwort (23.03.2021: Dazu gibt es keine Aussage bzw. Regelung in der 12. BayIfSMV. Und auch hier gehen wir von wenigen Einzelfällen aus, bei denen ein medizinischer Grund vorliegt, der mit einer Maskenbefreiung belegt bzw. anerkannt werden kann. Kindern und Jugendlichen sollten „Maskenpausen“ ermöglicht werden. Das Tragen einer Maske kann, vor allem über einen längeren Zeitraum, zu körperlichen Belastungen, zum Beispiel Kopfschmerzen, führen. Daher soll auch die Möglichkeit zu angemessenen Erholungspausen im Freien (z. B. in Pausen) genutzt werden.
Frage: Müssen Kinder und Jugendliche Masken auch bei Aktivitäten draußen aufsetzen?
Antwort (23.03.2021): Nur wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Das Tragen von Masken am Platz bezieht sich auf Veranstaltungen in Innenräumen, auch hier können Maskenpausen ermöglicht werden, z. B. bei Pausen im Freien.
Frage: Was ist mit dem vom BJR vorgeschlagenen Stufenplan zur Öffnung der Jugendarbeit?
Antwort (25.3.2021): Der Stufenplan wurde als Forderung erstellt bevor klar war, dass Jugendarbeit mit Einschränkungen ab dem 15.3.2021 wieder möglich ist (siehe Infos auf dieser Seite). Allerdings wurde nur ein Teil der Forderungen erfüllt, sodass der Stufenplan und die geforderten weiteren Maßnahmen noch als politische Forderung bestehen.