Alle Formen der Ganztagsschule, die gemäß KWMBI Nr. 15/2013 beantragt, genehmigt und gefördert werden, unterliegen in ihrer Durchführung dem Schulrecht. Der Kooperationspartner garantiert die Bildungs- und Betreuungsangebote (Mittagsverpflegung, verlässliche Hausaufgabenbetreuung, Freizeitangebote) an mindestens 4 Tagen bis 16 Uhr. Ein Durchführungskonzept ist Bestandteil des Kooperationsvertrags zwischen dem frei-gemeinnützigen Träger und dem Freistaat, nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der Fördermittel.
„Als Kooperationspartner tätige Jugendringe und Jugendtreffs machen oft die Erfahrung, dass die Kooperationspartnerschaft die Träger und Organisationen der Jugendarbeit als Ganzes, auch die außerschulische Jugendarbeit im lokalen Umfeld, stärkt. … Ein qualitativ anspruchsvolles Angebot ist ohne zusätzliche personelle, fachliche und finanzielle Ressourcen des Trägers nur schwer zu realisieren. Deshalb gilt es, in jedem Fall vor Übernahme einer Kooperationspartnerschaft sorgfältig Aufwand, vorhandene Ressourcen und Ertrag gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist es notwendig, außerschulische Fachkräfte sowohl mit den erforderlichen fachlichen Qualifikationen als auch im notwendigen zeitlichen Umfang beschäftigen zu können.“ Quelle: Beschluss BJR Hauptausschuss 2012 „Jugendarbeit eigenständig und kooperativ – ..."