Schüler:innen-Austausch (ISA) Gesetzesgrundlage

Grundlage für den Schüler:innen-Austausch in Bayern, die in der Bekanntmachung des StMUK veröffentlicht sind.

Austausch, Jahresaufenthalt und Wiedereingliederung

Individueller zwei- bis dreimonatiger Schüler:innen-Austausch (ISA) auf Gegenseitigkeit:

Der ISA ist ein Einzelaustausch i.S.v. 2.2. der kultusministeriellen Bekanntmachung „Internationaler Schüleraustausch“ vom 26. Januar 2010 (Az. I.6 -BS4324- 6.125135), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 05. Mai 2023, Az. VII.6-BS4324.0/77, veröffentlicht im BayMBl. 2023 Nr. 240 vom 24. Mai 2023.

Dieser Austausch, wie er vom BJR angeboten wird, ist in der Qualifikationsphase bei Jahrgangsstufe 11 im G8 und  in den Jahrgangsstufen 12 bzw. 13 im G8 bzw. neunjährigen Gymnasium grundsätzlich nicht möglich. Er konzentriert sich im Wesentlichen auf die 9. und 10. Jahrgangsstufe (und mit der Wiedereinführung des  neunjährigen Gymnasiums auch auf die 11. Jahrgangsstufe). Eine Reintegration während des laufenden Schuljahres ist der Regelfall. Versäumter Stoff ist nachzuholen.

Individuelle Jahresaufenthalte

Nicht über den BJR direkt angeboten - Voltaire Programm über Pädagogischen Austauschdienst

Für Schüler:innen, die sich für ein Jahresprogramm entscheiden, bieten sich mehrere Optionen an.

Option 1: Anrechnung des Auslandsschuljahres

Der Schulbesuch erfolgt nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 9 und während der Jahrgangsstufe 10. Das Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe (Qualifikationsphase) auf Probe kann gestattet werden, wenn der ordnungsgemäße Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird und über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. Mit Bestehen der Probezeit in der Jahrgangsstufe 11 wird der mittlere Schulabschluss erworben. Verläuft die Probezeit nicht erfolgreich, wechseln die Schüler:innen zurück in die 10. Jahrgangsstufe.

Option 2: Individueller Jahresaufenthalt als zusätzliches Schuljahr während des 10. Schuljahres

Bei dieser Option wird der Auslandsaufenthalt nach Absolvierung des ersten Halbjahres der 10. Jahrgangsstufe angetreten. Dieser Rhythmus bietet sich für Schüler:innen an, die auf der Südhalbkugel zur Schule gehen wollen (Australien, Neuseeland, Südafrika, Südamerika etc.). Die Rückkehr erfolgt zum darauffolgenden Jahreswechsel (Kalenderjahr), die Reintegration in die Schule erfolgt zur zweiten Schuljahreshälfte (Januar/Februar), in der das fehlende Halbjahr der 10. Jahrgangsstufe absolviert wird. Das Schuljahr im Ausland wird zusätzlich absolviert, die Schulzeit verlängert sich auf 13 Jahre (G8) und 14 Jahre (neunjähriges Gymnasium).

Achtung: Wenn das Auslandsschuljahr 2021/22 ist, dann kann die/der zurückkehrende Schüler:in im Schuljahr 2022/23 zur Probe in die Jahrgangsstufe 11 des G8 vorrücken. Verläuft die Probezeit nicht erfolgreich, wechselt die/der Schüler:in entweder in die Jahrgangsstufe 10 des neunjährigen Gymnasiums oder eine Jahrgangsstufe 10 einer Auffangschule, in der noch das G8 unterrichtet wird.

Wiedereingliederung nach längeren Auslandsaufenthalten

Die Wiedereingliederung nach längeren Auslandsaufenthalten ist in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, geregelt.

§ 35 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland

  (1)_ 1 Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächst- höhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

  (2)_ 1 Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2 Diese Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg einer Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. 3 Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.

  (3)_ Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss da- ran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

§ 31 Vorrücken auf Probe

  (3)_ 1 Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 3 Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.

  (4)_ Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gestattet, gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

Interessent:innen sollten sich ausführlich bei den Lehrer:innen an ihrer Schule beraten lassen, um eine für sie geeignete Form des Auslandsaufenthaltes zu finden.

Die aufgeführten Angaben sind ohne Gewähr.

 

Ansprechperson

Matthias Flakowski
Referent Individueller Schüler:innen-Austausch