19.10.2014

Änderung der Anerkennungs- und Abschiebepraxis von Flüchtlingen

Der Bayerische Jugendring setzt sich bei der Bayerischen Staatsregierung sowie bei den Regierungen in den Bezirken dafür ein, dass Veränderungen bezüglich der Abschiebe- und Anerkennungspraxis von Flüchtlingen in Bayern erfolgen.

Das Verhalten der am Verfahren beteiligten Behörden1 und die damit einhergehende Nichtbeachtung von Abschiebehindernissen2 müssen im Sinne der Menschenrechte (Schutz der Persönlichkeitsrechte) humaner gestaltet werden. Es bedarf der Transparenz von Entscheidungen für die Beteiligten und die Öffentlichkeit.

Die Folgen einer Abschiebung, trotz hoher Integrationsbemühungen, dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Neben der sozialen Komponente wird vor allem die Entwicklung und Entfaltung der Flüchtlinge in emotionalen, psychischen und physischen Bereichen eingeschränkt bzw. verletzt.

Die folgenden Forderungen tragen dazu bei, die aktuelle Abschiebepraxis unter humanen Gesichtspunkten zu verbessern. Wir fordern:

  • Eine menschen- bzw. jugendfreundliche Umsetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Sicherstellung von Abschiebungsverboten3
  • Den sofortigen Stopp der Abschiebung von Kindern und Jugendlichen in unsichere Herkunftsländer
  • Die Durchführung einer transnationalen Biografiearbeit4, um mögliche Gefährdungen für Kinder und Jugendliche rechtzeitig zu erkennen und kindeswohlorientiert zu handeln
  • Die Berücksichtigung der Integrationsbemühungen (deutsche Sprachkenntnisse, Schulabschluss und das Erlernen eines Ausbildungsberufs) der Jugendlichen im Asylverfahren
  • Die Möglichkeiten einer Berufsausbildung für junge Flüchtlinge mit einem Bleiberecht für diesen Zeitraum
  • Die Schaffung familienerhaltender Maßnahmen5, um die persönliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern, gemäß der Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
  • Die Stärkung der Rolle von Flüchtlingskindern und eine uneingeschränkte Beachtung von kinderspezifischen Fluchtgründen6 im Asylverfahren7
  • Eine Anhebung der aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahrensfähigkeit Minderjähriger im Ausländerrecht vom 16. auf das 18. Lebensjahr
  • Eine Ausnahmeregelung der sicheren Drittenstaatenregelung für verfolgte Bevölkerungsgruppen (wie z. B. Sinti und Roma) zur Sicherstellung eines offenen und fairen Asylverfahrens
Fußnoten:

1 Ausländerbehörde, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder.
2 Nach § 53 Ausländergesetz bestehen folgende Abschiebungshindernisse: Foltergefahr, Drohende Todesgefahr, Auslieferungsersuchen, Menschenrechtsverletzungen, Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
3 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner „Rasse“, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
4 siehe DJI Impulse 14/01, Seiten 15-17:<link www.dji.de/fileadmin/user_upload/bulletin/d_bull_d/bull105_d/DJI_1_14_WEB.pdf - external-link-new-window "Opens external link in new window"> www.dji.de/fileadmin/user_upload/bulletin/d_bull_d/bull105_d/DJI_1_14_WEB.pdf </link>

Beschlossen vom 145. Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings vom 17. bis 19. Oktober 2014

Patrick Wolf
er/ihm
Büroleiter und Queer-Beauftragter