Die 165. Vollversammlung hat sich dafür entschieden, die Geschäftsordnung so anzupassen, dass künftig Vertretungen der Kommissionsvorsitzenden möglich sind.
§ 13 Antrags- und Rederecht
Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 12 Abs. 3 und 4a), c) und d) der BJR-Satzung sowie der Landesvorstand. Außerdem sind antragsberechtigt die Stadt- und Kreisjugendringe durch ihre Organe oder Vorsitzenden sowie die von der BJR-Vollversammlung eingerichteten Kommissionen durch ihre Vorsitzenden oder ihre Stellvertretung.
§ 13 Absatz 2 wird um Satz 3 ergänzt:
Im Falle der Kommissionen melden diese, wenn sie im Verhinderungsfall durch 33 ihre stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.
§ 18 Absatz 2 Satz 4 wird ergänzt:
Die BJR-Vollversammlung wählt aus der Mitte der Kommissionsmitglieder 37 eine:n Vorsitzende:n und eine:n stellvertretenden Vorsitzende:n.