
Förderung Internationaler Jugendaustausch
Programm zur Förderung von Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes.
Aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) werden – für bestimmte Länder - außerschulische Begegnungen auf Gegenseitigkeit zwischen inländischen Jugendgruppen und ihren ausländischen Partnergruppen in Deutschland und im Partnerland gefördert.
Ferner soll der Erfahrungsaustausch von Fachkräften der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe über die nationalen Grenzen hinaus ermöglicht werden.
Gefördert werden:
- Internationale Begegnungsmaßnahmen junger Menschen
- Internationale Begegnungsmaßnahmen von Fachkräften der Jugendhilfe
- Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit
- Kleinprojekte, deren Inhalt der Entwicklung und Gestaltung der internationalen Arbeit dient
Beim Bayerischen Jugendring (BJR) können für Maßnahmen nach 1) und 2) Zuwendungen zu den in Deutschland entstehenden Ausgaben und bei Maßnahmen im Ausland zu den Fahrtkosten der inländischen Teilnehmenden in das Partnerland beantragt werden. Qualitative und pädagogische Aufwendungen bei Maßnahmen im Ausland können über Zuschläge gefördert werden. Vergleichbare Aufwendungen bei Maßnahmen in Deutschland sind mit den Tagessätzen abgegolten.
Für Maßnahmen nach 3) werden jeweils im Rahmen der KJP Richtlinien gesonderte Rahmenbedingungen festgelegt.
Die Förderung für Maßnahmen gemäß 4) richtet sich nach VI. 2.3 der KJP Richtlinien
Über den BJR können Träger der Jugendhilfe Anträge einreichen, die keiner Zentralstelle auf Bundesebene zugerechnet werden können, also insbesondere die Kreis-, Stadt- und Bezirksjugendringe, Jugendgemeinschaften und die kommunale Jugendarbeit in Bayern.
Die Förderung durch den KJP unterscheidet – je nach Land - zwischen Sondermaßnahmen und Länderzuweisung:
- I. Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit mit jungen Menschen oder mit Fachkräften (bilaterale Sonderprogramme) III. 5 der Richtlinien KJP
- II. Länderzuweisung - Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit mit jungen Menschen oder mit Fachkräften.
III. 1 (5) der Richtlinien KJP.
In der Regel erfolgt der Zuschuss in Form der Teilfinanzierung nach Festbeträgen.
Die Anträge sind – je nach Land und Zuordnung als Sondermaßnahme bzw. Länderzuweisung - zu folgenden Terminen und nach Formblatt - getrennt nach Inlands- und Auslandsbegegnung grundsätzlich zum 1. September des Vorjahres zu stellen:
- Spätestens zum 1. September des Vorjahres - Sondermaßnahmen nach I. für folgende Länder: Israel, Russland, Tschechische Republik
- Spätestens zum 1. Oktober des Vorjahres – Sondermaßnahmen nach I. für folgendes Land: China bis zur Arbeitsaufnahme des geplanten Jugendwerkes
- Spätestens zum 1. November des Vorjahres – allgemeine Länderzuweisung nach II. für bilaterale oder multilaterale Maßnahmen mit Ländern, die nicht über Sondermaßnahmen erfasst sind, oder gemäß III. 5 Satz 3 der KJP Richtlinien in den Aufgabenbereich binationaler Jugendwerke (Austausch mit Frankreich oder Polen oder seit dem 1. April 2021 auch Griechenland) gehören.
Nachtermin für Sondermaßnahmen nach I.:
- Spätestens zum 1. Juni des Veranstaltungsjahres:
Antragsfrist zur Förderung aus Rücklaufmitteln für noch nicht begonnene Vorhaben.
Weitere Informationen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend KJP – Internationale Jugendarbeit allgemein
- deutsch-israelischer Austausch
- deutsch-russischer Austausch
- deutsch-tschechischer AustauschMittel der binationalen Jugendwerke:
- deutsch-französischer Austausch,
- deutsch-polnischer Austausch
- deutsch-griechischer Austausch
Nachweis International:
Anerkannte Träger der Jugendhilfe, die internationale Jugendprojekte durchführen, können sowohl Teilnahme-, als auch Engagementnachweise erstellen. Diese „Nachweise International“ dokumentieren und bescheinigen die Teilnahme, das Engagement und die Kompetenzen von Jugendlichen in internationalen Projekten und tragen so zur Weiterentwicklung und Qualitätssteigerung der internationalen Jugendarbeit bei mehr...
Hinweise des BMFSFJ
Projekte des musikalischen Austausches sind ausschließlich über die betreffenden Zentralstellen zu den von diesen festgesetzten Antragsterminen zu beantragen mehr...
Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlicher Träger (z. B. Landesministerien, Landesjugendamt, Kreis- u. Stadtjugendamt) ist nicht zuwendungsfähig. (wenn sie in dieser Funktion teilnehmen)
Es besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, wenn z. B. privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten, Jobtickets) bzw. Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§ 145 SGB IX) nicht genutzt werden. Es gibt keinen Anspruch auf anteilige Erstattung dienstlich genutzter privater Fahrausweise (Tz. 4.2.4 BRKGVwV).
Ansprechpartner:innen
- Förderrichtlinien
- Anlage 1: richtlinienergänzende Regelungen
- Anlage 2: Visa-Informationssystem
- wichtige Hinweise
- Merkblatt Russland
- Antrag
- Belegliste Einnahmen
- Belegliste Ausgaben
- Abrechungsübersicht
- Erfahrungsbericht
- Sachbericht Israel
- Belegliste Israel
- Sachbericht Tschechien
- statistische Mitteilungen
- Zuschläge
- Teilnehmendenliste
- ANBest-GK-Bund
- ANBEst-P
- ANBest - K
- ANBest - I