Programm zur Förderung von Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes.
Aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) werden – für bestimmte Länder - außerschulische Begegnungen auf Gegenseitigkeit zwischen inländischen Jugendgruppen und ihren ausländischen Partnergruppen in Deutschland und im Partnerland gefördert.
Ferner soll der Erfahrungsaustausch von Fachkräften der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe über die nationalen Grenzen hinaus ermöglicht werden.
Gefördert werden:
Beim Bayerischen Jugendring (BJR) können für Maßnahmen nach 1) und 2) Zuwendungen zu den in Deutschland entstehenden Ausgaben und bei Maßnahmen im Ausland zu den Fahrtkosten der inländischen Teilnehmenden in das Partnerland beantragt werden. Qualitative und pädagogische Aufwendungen bei Maßnahmen im Ausland können über Zuschläge gefördert werden. Vergleichbare Aufwendungen bei Maßnahmen in Deutschland sind mit den Tagessätzen abgegolten.
Für Maßnahmen nach 3) werden jeweils im Rahmen der KJP Richtlinien gesonderte Rahmenbedingungen festgelegt.
Die Förderung für Maßnahmen gemäß 4) richtet sich nach VI. 2.3 der KJP Richtlinien
Über den BJR können Träger der Jugendhilfe Anträge einreichen, die keiner Zentralstelle auf Bundesebene zugerechnet werden können, also insbesondere die Kreis-, Stadt- und Bezirksjugendringe, Jugendgemeinschaften und die kommunale Jugendarbeit in Bayern.
Die Förderung durch den KJP unterscheidet – je nach Land - zwischen Sondermaßnahmen und Länderzuweisung:
In der Regel erfolgt der Zuschuss in Form der Teilfinanzierung nach Festbeträgen.
Die Anträge sind – je nach Land und Zuordnung als Sondermaßnahme bzw. Länderzuweisung - zu folgenden Terminen und nach Formblatt - getrennt nach Inlands- und Auslandsbegegnung grundsätzlich zum 1. September des Vorjahres zu stellen:
Nachtermin für Sondermaßnahmen nach I.:
Soweit es bei den hier geförderten Veranstaltungen/Projekten etc. aufgrund des Coronavirus zu Ausfällen, Unmöglichkeit der Anreise (z. B. wegen Quarantäne) kommt und Storno-/ oder anderweitige Ausfallkosten entstehen, können diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden.
Eine Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, soweit die Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht aus Eigenmitteln aufbringen können (Subsidiaritätsprinzip). Außerdem sind vorher alle Möglichkeiten einer möglichst kostenfreien oder -günstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um die Kosten zu reduzieren. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten. Die Ausgaben sind entsprechend im Verwendungsnachweis nachzuweisen.
Die Zuwendung für die Förderung bei Inlandsmaßnahmen und die Zuwendung zu den Fahrtkosten für Auslandsmaßnahmen richtet sich nach den Festbeträgen gemäß Anlage 4 der KJP-Richtlinien..
Besonderheit:
Anerkannte Träger der Jugendhilfe, die internationale Jugendprojekte durchführen, können sowohl Teilnahme-, als auch Engagementnachweise erstellen. Diese „Nachweise International“ dokumentieren und bescheinigen die Teilnahme, das Engagement und die Kompetenzen von Jugendlichen in internationalen Projekten und tragen so zur Weiterentwicklung und Qualitätssteigerung der internationalen Jugendarbeit bei mehr...
Projekte des musikalischen Austausches sind ausschließlich über die betreffenden Zentralstellen zu den von diesen festgesetzten Antragsterminen zu beantragen mehr...
Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlicher Träger (z. B. Landesministerien, Landesjugendamt, Kreis- u. Stadtjugendamt) ist nicht zuwendungsfähig. (wenn sie in dieser Funktion teilnehmen)
Es besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, wenn z. B. privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten, Jobtickets) bzw. Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§ 145 SGB IX) nicht genutzt werden. Es gibt keinen Anspruch auf anteilige Erstattung dienstlich genutzter privater Fahrausweise (Tz. 4.2.4 BRKGVwV).