Informationen, Daten, Formulare zum Jugendarbeitfreistellungsgesetz
Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern. Sie bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern.
Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb wurde das frühere Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit überarbeitet und das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz beschlossen, das zum 01. April 2017 in Kraft getreten ist.
Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter:innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Man muss nicht im Besitz einer Juleica sein, um sich freistellen lassen zu können. Das Gesetz findet auch auf Beamten und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung. Beschäftigte des Freistaats, die nach dem Jugendarbeitfreistellungsgesetz freigestellt werden, erhalten bis zur Dauer von fünf Tagen im Jahr die volle Fortzahlung der Bezüge (siehe "Weitere Infos" rechts).
Schüler:innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.
Mit der Neufassung des Gesetzes wurden folgende Gründe festgelegt:
Das bedeutet, dass bspw. für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Im neuen Gesetz wird darauf verzichtet alle Bereiche der Jugendarbeit einzeln zu benennen.
Nach der neuen gesetzlichen Regelungen können Gremienveranstaltungen nur dann noch als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten von Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Forbildung enthalten.
Mit der Neufassung ist die Freistellung nicht mehr nur tageweise möglich, sondern auch für kürzere Zeiträume. Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden.
Pro Jahr kann Freistellung für einen Zeitraum gewährt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht.
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter:in zum Einsatz kommt. Der Antrag muss in Textform - also per Post oder auch per E-Mail - an den Arbeitgeber gesendet werden. Für eine anonymisierte statistische Auswertung wird darum gebeten den Antrag in Kopie an den BJR zu senden (per E-Mail an freistellung@bjr.de ). Als Antragsformular (doc für Word/pdf für Acrobat) kann das Muster des BJR verwendet werden.
Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum in Textform ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform gegenüber dem Antragsteller, dem Arbeitnehmer und dem BJR zu begründen. Ein Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Es dürfen sowohl aus der Genehmigung als auch einer Ablehnung für den Arbeitnehmer keine Nachteile im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis entstehen. Es wird empfohlen, sich vom Arbeitgeber auch bei Genehmigung des Antrags eine Rückmeldung einzuholen, um die Planungssicherheit für den antragstellenden Träger zu erhöhen.
Nein, den gibt es nicht. In Bayern sind die Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit und der Verdienstausfall zwei getrennte Vorgänge, da nur für Fortbildungen und unter bestimmten Umständen auch Gremienarbeit der Verdienstausfall beantragt werden kann. Ausnahmen gibt es bei Beschäftigten des Freistaats.
Da sich das JArbFG an die Arbeitgeber richtet, findet es nur Anwendung, wenn sich die Arbeitsstätte des Jugendleiters/der Jugendleiterin in Bayern befindet. Da Jugendarbeit nicht an Landesgrenzen endet, gibt es daher immer wieder Fragestellungen, was bei bundesländerübergreifender Freistellung zu tun ist. In allen an Bayern angrenzenden Bundesländern gibt es Freistellungsgesetze, die in ähnlicher Weise Freistellung für Jugendarbeit ermöglichen. Nähere Informationen dazu finden sich im Merkblatt Bundesländerübergreifende Freistellung.