Kostenübernahme, Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigungen und Steuerermäßigungen: Alle Rahmenbedingungen des Ehrenamts in der Jugendarbeit im Überblick
Ehrenamtlich Engagierte investieren sehr viel Zeit in ihre Tätigkeit. Daher sollte es selbstverständlich sein, dass darüber hinaus nicht auch noch finanzielle Aufwendungen anfallen. Die Erstattung von entstandenen Kosten oder pauschale Aufwandsentschädigungen sowie eine umfassende Absicherung durch Versicherungen gehören daher zu den grundlegenden Rahmenbedingungen für das Ehrenamt.
Neben der Übernahme der Reisekosten gemäß dem Bayerischen Reisekostengesetz sollten auch die Kosten für Telefon, Porto, Internet usw. erstattet werden. Da gerade im Telekommunikationsbereich eine genaue Abrechnung sehr zeitaufwändig ist, können angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen zur Verwaltungsvereinfachung und damit auch wieder zur Entlastung der Ehrenamtlichen beitragen.
Gerade junge Menschen verfügen über wenig Geld und können es sich deshalb nicht leisten, für ihr Engagement auch noch Geld aufzuwenden. Für Jugendorganisationen bedeutet dies, dass sie in die Lage versetzt werden müssen, den finanziellen Aufwand ihrer Ehrenamtlichen ersetzen zu können.
Der Gesetzgeber hat inzwischen mehrere Möglichkeiten geschaffen, um das ehrenamtliche Engagement zur unterstützen:
Die Ehrenamtspauschale würdigt mit einem Steuerfreibetrag von 840 Euro/Jahr das Engagement. Ehrenamtliche Empfänger von Aufwandsentschädigungen müssen ihren tatsächlichen Aufwand für die Steuererklärung nicht einzeln nachweisen, sondern können den Freibetrag nützen.
Die sogenannte Übungsleiter-Pauschale ermöglicht für ganz bestimmte Tätigkeitsbereiche (im Einkommenssteuergesetz genau geregelt) einen Steuerfreibetrag von bis zu 3.000 Euro jährlich. Daneben gibt es eine Regelung für die Aufwandsentschädigungen, die Vorstandsmitglieder der Bezirks-, Kreis- und Stadtjugendringe erhalten.
Der finanzielle Aufwand, der mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden ist, sollte durch die Organisation soweit möglich ersetzt werden. Denn gerade für junge Menschen gilt, dass zwar Zeit vorhanden ist, aber wenig Geld.
Neben der Erstattung von Reisekosten in Anlehnung an das Bayerischen Reisekostengesetz, gibt es auch die Möglichkeit einer pauschalen Erstattung des Aufwands. Das macht vor allem dann Sinn, wenn es sehr aufwändig ist, die Kosten für Porto, Telefon, Internet usw. einzeln aufzuführen. In Zeiten von Flatrates ist eine detaillierte Kostenzuweisung ohnehin nicht möglich.
Die pauschale Aufwandsentschädigung soll sich daher in der Höhe am finanziellen Aufwand orientieren. Der zeitliche Aufwand wird nicht entschädigt, da es sich ja um ein Ehrenamt handelt.
Zahlt ein Verein Vorstandsmitgliedern oder weiteren Mandatsträgern eine Aufwandsentschädigung, so muss dies in der Satzung des Vereins geregelt sein.
Reisekosten, die bei der Ausübung des Ehrenamts anfallen, können abgerechnet und erstattet werden. In der Regel orientiert sich die Höhe der Erstattung am Bayerischen Reisekostengesetz. D.h. die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (2. Klasse) wird übernommen. Bei entsprechender Begründung können auch die Fahrtkosten für einen PKW erstattet werden (derzeit 0,40 Euro/km gem. der Wegstreckenverordnung).
Zu den Reisekosten zählen auch Erstattungen für Übernachtungen und Verpflegung, soweit diese nicht ohnehin kostenlos gewährt wird.
Der Bund versucht durch steuerliche Vergünstigungen das Ehrenamtliche Engagement zu unterstützen. Am bekanntesten ist dabei der Übungsleiterfreibetrag. Dabei handelt es sich um einen Steuerfreibetrage nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von derzeit 3.000 Euro. Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit für eine steuerbegünstigte Körperschaft aus dem in erster Linie pädagogischen Bereich müssen bis zu dieser Höhe nicht versteuert werden.
Zusätzlich gibt es die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro. Dieser Freibetrag gilt für alle anderen oben nicht berücksichtigten ehrenamtlichen Tätigkeiten, bpsw. als Platzwart. Die wichtigsten Informationen dazu hat das Bayerische Finanzministerium in einem Merkblatt zusammengefasst (Achtung, in dem Merkblatt sind leider noch die alten Sätze für den Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale benannt!). Weitere Informationen gibt es auch hier.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurden noch weitere Steuererleichterungen beschlossen, die im Zusammenhang mit bürgerschaftlichen Engagement stehen.