Kommunale Jugendpolitik
Jugendliche müssen vor Ort abgeholt und beteiligt werden.
Jugendliche müssen vor Ort abgeholt und beteiligt werden.
Kommunen haben einen wichtigen zentralen gesellschaftlichen Auftrag. Sie gestalten die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für das Aufwachsen der jungen Generation. Kinder und Jugendliche müssen Möglichkeiten echter Beteiligung in den Städten und Gemeinden erhalten:
Im völkerrechtlichen Sinn ist der Artikel 12 der UN -Kinderrechtskonvention die Grundlage für die Partizipation junger Menschen. Die Vertragsstaaten sichern Kindern, die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen sie berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Sie sollen angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife berücksichtigt werden.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland schreibt Kindern und Jugendlichen grundsätzlich die leichen Bürgerrechte zu wie Erwachsenen. Auch wenn Kinder z.B. nicht geschäftsfähig sind, bleiben sie doch uneingeschränkte Inhaber/-innen ihrer Grundrechte.
Insbesondere im schulischen Bereich sollten ganz besonders Formen der Mitwirkung entwickelt und angewandt werden. Dazu haben die zuständigen Länder jeweils Schulgesetze, Schulverfassungsgesetze und zum Teil Schulmitwirkungsgesetze erlassen, in denen u. a. auch die Organisation und die Aufgaben von Mitwirkungsgremien geregelt sind. In der Praxis ist jedoch eine qualifizierte Mitwirkung, die den Mitwirkungsstandards der Jugendarbeit entspricht, bei der Gestaltung des Schullebens wenig, bis nicht realisiert.
In der gesellschaftlichen Diskussion um die Herabsetzung des Wahlalters gibt es sehr unterschiedliche Positionen. Wenngleich die Jugendringe seit vielen Jahren eine Herabsetzung des Wahlalters auf 14 Jahre fordern, ist festzustellen, dass die Positionen der Jugendhilfe allgemein diese Forderung nicht als einzigen oder entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung einer stärkeren Beteiligung junger Menschen sehen.
Die Stärkung der Mitwirkungsrechte als eine Leitnorm der gesamten Jugendhilfe ist Ausdruck eines Grundverständnisses, das die Rechte von Kindern und Jugendlichen ernst nimmt und offensiv in die Leistungserbringung der Jugendhilfe einzubeziehen sucht. Dieser Auftrag gilt als Querschnittsaufgabe für alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, sowohl im internen Rahmen ihrer Leistungen und Aufgaben, bei der Verwirklichung ihres Auftrages zur Einmischung in andere Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik, und auch im Rahmen ihres gesellschaftlichen und politischen Tätigwerdens. Die Verantwortlichen der Kinder- und Jugendhilfe sind dabei aufgefordert, das planerische und ausführende Handeln so zu gestalten, dass ein optimales Zusammenwirken der Beteiligten sowie eine größtmögliche Mitwirkung der Adressaten bei der Ausgestaltung der Hilfen
und Angebote gewährleistet sind. Sie sollen dazu beitragen, dass die Mitwirkung und Beteiligung von Kinder und Jugendlichen zunehmend beachtet und verwirklicht wird.
Zur Umsetzung dieser grundsätzlichen Beteiligungsrechte hat das Kinder- und Jugendhilferecht verschiedene Instrumente vorgesehen, mit denen Partizipation vorangetrieben werden kann.
Eine im § 3 des Baugesetzbuches vorgesehene Bürgerbeteiligung bietet einen speziellen Ansatz für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch sind bei der Bauleitplanung insbesondere die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können auch die Belange von Kindern und Jugendlichen im Rahmen unterschiedlicher Formen der Bürgerbeteiligung, aber auch über den Weg der Beteiligung von Trägem
öffentlicher Belange, artikuliert werden.
Nach §§ 11 und 12 SGB VIII sollen die Angebote der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendarbeit von den Betroffenen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Jugendverbände und Jugendgruppen sind ihrem Wesen nach von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich
gestaltet und mitverantwortet. Ein wesentliches Qualitätskriterium der Jugendarbeit öffentlicher wie
freier Träger besteht deshalb in der Frage, ob ihre Aufgaben so ausgestaltet sind, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen. Damit baut die „Pädagogik der Jugendarbeit“ auf den
Grundsätzen der Partizipation. Teilnehmende Kinder und Jugendliche sind in der Jugendarbeit stets zur Mitgestaltung und Mitbestimmung aufgefordert. Diese auch im Jugendhilfegesetz verankerten Wesenselemente machen die Funktion von Jugendarbeit als Feld sozialen Lernens und sozial-politischen Mitwirkung deutlich. Bei allen Aktivitäten orientiert sich die Jugendarbeit an den Interessen
der Jugendlichen, weckt deren Engagement, indem sie vielfältige Anregungen und Impulse zu Mitgestaltung und Beteiligung bietet. Jugendarbeit ist ein wesentlicher Beitrag zur Befähigung junger Menschen zu mehr Selbstständigkeit und Selbstbestimmung, zu Mitverantwortung und sozialem Engagement (vgl. § 11 Absatz 1 SGB VIII).