Das BuKiSchG brachte vor allem neue Aufgaben für die öffentlichen Träger mit sich. Es sind aber auch neue Aufgaben für freie Träger entstanden.
Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) in Kraft. Für die meisten Jugendverbände steht dabei die Umsetzung des §72a SGB VIII – der Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen – im Mittelpunkt.
Zur Handhabung des § 72a SGB VIII hat der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss fachliche Empfehlungen beschlossen, die im Downloadbereich zur Verfügung stehen. Auf einige der häufig gestellten Praxisfragen zur Umsetzung und zum Vollzug dieser Regelung gehen die beiden Handreichungen (FAQ zu §72a SGB VIII Teil 1 und Teil 2) ein.
Die Jugendverbände und Jugendringe als freie Träger haben sich schon lange vor Inkrafttreten des BKiSchG für einen verbesserten Kinderschutz und für die Prävention von sexualisierter Gewalt stark gemacht.
Um zu beschreiben und zu verdeutlichen, welchen Weg die Bayerische Jugendarbeit hier geht, hat der 141. Hauptausschuss des BJR im Oktober 2012 die Position „Jugendarbeit setzt sich ein: für den Schutz von Kindern und Jugendlichen“ beschlossen.
Für die Prävention sexualisierter Gewalt in der Jugendarbeit hat die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis allerdinmngs nur eine untergeordnete Bedeutung. Wirkungsvoller und geeigneter sind individuelle Schutzprozesse und -konzepte mit Maßnahmen wie z.B. der kontinuierliche Information und Qualifikation aller Mitarbeiter_innen, die Vereinbarung von praxistauglichen Regeln, ein Konzept zur Beteiligung und zum Beschwerdemanagement sowie ein Notfallplan. Hinweise und Praxisbeispiele dazu finden Sie in der Prätect-Arbeitshilfe „Praxis der Prävention sexueller Gewalt“.