BKiSchG und KJSG brachten vor allem neue Aufgaben für die Jugendämter mit sich, es sind aber auch neue Aufgaben für freie Träger entstanden.
Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) in Kraft. Dieses wurde im Juni 2021 mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) nochmals weiterentwickelt, um vor allem diejenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben.
Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben steht für die meisten Jugendverbände die Umsetzung des §72a SGB VIII – der Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen – im Mittelpunkt. Zur Handhabung dieser Bestimmung (Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis) hat der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss fachliche Empfehlungen beschlossen, die im Downloadbereich zur Verfügung stehen. Auf einige der häufig gestellten Praxisfragen zur Umsetzung und zum Vollzug dieser Regelung gehen die beiden Handreichungen (FAQ zu §72a SGB VIII Teil 1 und Teil 2) ein.
Die Jugendverbände und Jugendringe als freie Träger haben sich schon lange vor Inkrafttreten des BKiSchG für einen verbesserten Kinderschutz und für die Prävention von sexualisierter Gewalt stark gemacht.
Um zu beschreiben und zu verdeutlichen, welchen Weg die Bayerische Jugendarbeit hier geht, hat der 141. Hauptausschuss des BJR im Oktober 2012 die Position „Jugendarbeit setzt sich ein: für den Schutz von Kindern und Jugendlichen“ beschlossen.
Für den wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt hat die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung. Sinnvoller und geeigneter sind individuelle Schutzprozesse und -konzepte mit Maßnahmen wie z.B. die konsequente Beteiligung von jungen Menschen, zuverlässige Information und Qualifikation aller Mitarbeiter:innen, die Vereinbarung von praxistauglichen Regeln, niederschwellige Beschwerdemöglichkeiten sowie ein Notfallplan. Viele Informationen, Hinweise, Methoden und Praxisbeispiele zur Erarbeitung solcher Schutzprozesse gibt es auf dem Online-Portal "Schutzkonzepte für die Jugendarbeit"