20.03.2022

Abschaffung von §14 Vereinsgesetz (VereinsG)

Die Delegierten der 160. BJR-Vollversammlung fordern die Bundesregierung auf, § 14 des Vereinsgesetzes zu streichen.

Der Bayerische Jugendring (BJR), seine Mitgliedsverbände und Jugendringe setzen sich in allen Bereichen für eine gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Migrationsbiografie und Fluchterfahrung ein. Das hat die Vollversammlung (VV) durch verschiedene Beschlüsse, wie z.B. "Gegen die Spaltung - für eine plurale Demokratie" (158. VV), "Wahlrecht für alle" (157. VV), "Aus der Krise lernen – Verbesserung der Situation von Jugendlichen mit Migrationshintergrund" (156. VV), die Position "Gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Migrationshintergrund in der Jugendarbeit" (154. VV) und viele mehr gezeigt.

Der BJR hat 36 landesweite, 152 überregional tätige und 315 örtliche Mitgliedsverbände mit zahlreichen Untergliederungen. Die Öffnung der Mitgliedsverbände wird begrüßt und gefördert. Gerade wenn junge Menschen mit Migrationsbiografie sich in die Vorstandschaft einbringen wollen, ist das als Erfolg zu werten.

Ein wichtiger Aspekt der pädagogischen und konzeptionellen Arbeit ist das Empowerment. Der BJR bestärkt junge Menschen darin, sich nach ihren Interessen zu organisieren und sich für ihre Belange einzusetzen. Dazu bietet die Bayerische Jugendarbeit auch entsprechende Unterstützung und Plattformen. Doch sehen sich Vereine junger Menschen mit Migrationsbiografie (VJMs) immer noch speziellen Problemlagen ausgesetzt. Eine davon ist der §14 im Vereinsgesetz.

Nach dem Vereinsgesetz § 14 gelten Vereine, deren Mitgliedschaft oder auch Vorstände überwiegend aus "Ausländer:innen" (Nicht-EU-Staatsbürger:innen) bestehen, als „Ausländervereine". Die Satzung, oder wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins, Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen und Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat, müssen ohne Aufforderung durch die Behörde den Kreisverwaltungsbehörden (KVB) mitgeteilt werden (§ 19 Abs. 2 VereinsGDV). Auf Verlangen der KVB müssen Ausländervereine zusätzlich Auskunft zu ihrer Tätigkeit geben (§ 20 Abs. 1 VereinsGDV). In der Verwaltungsvorschrift werden die Bayerischen Behörden angewiesen, immer Auskunft zur Tätigkeit der Vereine einzuholen.
Nur wenn die Vereine sich politisch betätigen, kann die Behörde auch Auskunft über Namen und Anschrift der Vereinsmitglieder und über Herkunft und Verwendung der Mittel verlangen (§ 20 Abs. 1 VereinsGDV). Was jedoch mit politischer Betätigung gemeint ist, ist nicht näher definiert und ein recht weiter Begriff, den die Behörde enger oder weiter auslegen kann.

Kontrollen und Verbote können so einfacher erwirkt werden. Junge Menschen mit Migrationsbiografie stoßen so in ihrem Ehrenamt auf Hürden, auf die Engagierte in Nicht-Ausländervereinen nicht stoßen.

Hintergrund des §14 im Vereinsrecht ist, dass ausländischen Mitbürger:innen vor 1965 die Gründung von Vereinen zwar möglich, aber nicht grundrechtlich garantiert war. Bis heute garantiert das Grundgesetz die Freiheit, Vereine zu gründen, direkt nur Deutschen und EU-Ausländer:innen. Sinn des neuen Vereinsgesetzes war in erster Linie, das veraltete Vereinsgesetz von 1908 zu modernisieren und zu ersetzen.

In der Gesetzesbegründung des Entwurfs von 1960 steht zur Begründung des § 14:

"Das Grundrecht der Vereinsfreiheit steht, wie der Wortlaut des Artikel 9 GG ergibt, nur Deutschen zu. Ausländer und Staatenlose haben zwar praktisch ebenfalls ein Recht zur Vereinsbildung. Es ist aber nicht durch das Grundgesetz garantiert und stand auch bisher nicht unter der sondergesetzlichen Gewährleistung des Vereinsgesetzes, sondern ist durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen von deren Geltungsbereich geschützt. Außerdem kann nicht außer acht bleiben, daß die Angehörigen zahlreicher Staaten noch durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen, z. B. durch Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge, bereits eine freiere Stellung auf dem Gebiete des Vereinswesens erhalten haben. Der Entwurf ändert in materieller Hinsicht nichts Entscheidendes an diesem Rechtszustand, bringt aber das Vereinsrecht der Ausländer in die Form klar zu übersehender Rechtsvorschriften, regelt dabei eine Reihe von Zweifelsfragen und schafft vor allem ein den modernen Erfordernissen angepaßtes Verfahren für das etwaige Vorgehen gegen Ausländervereine und ausländische Vereine als solche. Damit wird die Rechtssicherheit auf dem Gebiete des Vereinswesens der Ausländer erhöht.“

Diese Regelung zum „neuen“ Vereinsgesetz wurde von einem Ausschuss beraten, der in seinem Bericht dazu schreibt:

„Die Vorschrift [§14] verfolgt in der vom Ausschuß angenommenen Fassung ebenso wie im Regierungsentwurf den Zweck, den staatlichen Organen gegenüber Ausländern, die sich in eigenen Vereinen betätigen, weitere, über das Vereinsgesetz hinausgehende Eingriffsmöglichseiten zu erhalten.“

Die Prämisse war, dass die Zugewanderten wieder in ihre Heimatländer zurückkehren werden und aus Gründen der Sicherheit ein besonderer Blick auf die neuen Vereine geworfen werden sollte. Hierzu muss gesagt werden, dass die Selbstorganisation der sog. Gastarbeiter:innen zu diesem Zeitpunkt nahezu ihre einzige Möglichkeit zu Organisation war. Es ist hinreichend bekannt, dass es damals keinerlei staatliche Bestrebungen zur Integration der „Gastarbeiter:innen“ (keine Sprachkurse, Unterbringung in den gleichen Stadtteilen etc.) gab. Das politische Klima, in dem dieser Paragraph entstanden ist, war ein vollkommen anderes, als aktuell. Denn es hat über 40 Jahre gedauert, bis Deutschland sich selbst als Einwanderungsland anerkannt hat.

Was vor 60 Jahren bereits der Fall war, ist heute weitestgehend anerkannt: Menschen kommen, um zu bleiben. Sie bilden einen wichtigen Teil der Gesellschaft und bereichern Deutschland. Über ein Drittel der Kinder und Jugendlichen in Deutschland haben heute Eltern oder Großeltern, die aus einem anderen Land eingereist sind. Junge Menschen kommen aus verschiedenen Gründen nach Deutschland. Die ehrenamtliche Betätigung von jungen Menschen mit Migrationsbiografie und Fluchterfahrung ist selbstverständlich und wird auch gefördert. Hier zu unterscheiden und ungleiche Behandlungen anzusetzen, widerspricht dem Bild einer vielfältigen, natürlich gewachsenen Gesellschaft.

Heute haben auch ausländische Mitbürger:innen über die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit Artikel 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das grundrechtlich belegte Recht, Vereine zu gründen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

Dieser Artikel 12 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist geltendes Recht in Deutschland.

Die aktuellen Diskussionen um rechtsextreme und nationalistische Gruppen zeigen deutlich, dass die Gefahr für den deutschen Rechtsstaat nicht in besonderer Weise von „Ausländervereinen“ ausgeht. Deshalb sollten es nicht die Vereine junger Menschen mit Migrationsbiografie sein, die in eine Bringschuld und eine Rechtfertigungsposition gebracht werden. Es ist unverständlich, warum diese stärker kontrolliert und überprüft werden als andere Verbände. Es gibt bereits Gesetzesgrundlagen, nach denen Vereine, die nicht nach der freiheitlich demokratischen Grundordnung handeln, verboten werden können. Alle Vereine und Zusammenschlüsse sollten auf gleiche Weise belegen und sicherstellen, dass ihr Wirken nicht verfassungsfeindlich ist.

Diese Regelungen betreffen mit Vereinigungen junger Menschen mit Migrationshintergrund und insbesondere Selbstorganisationen junger Geflüchteter auch Mitglieder des Bayerischen Jugendrings. Jugendarbeit steht daher mit § 14 VereinsG und den Ausführungsregelungen auf Länderebene vor großen Schwierigkeiten:

  • Ehrenamtliches Engagement und die Übernahme von Verantwortung und Ämtern wird dadurch erschwert. Auch Vereine, die bisher nicht als Ausländervereine eingestuft wurden, könnten nach der Vorstandswahl plötzlich unter diese Regelung fallen. Das bedeutet, dass jeder Jugendverband bei den Vorstandswahlen darauf achten muss, welche Staatsbürgerschaften ihre künftigen Vorstände haben.
  • Engagement gerät somit zum Nachteil für den Verband, der nun eine Offenbarungspflicht hat. Es steht zu befürchten, dass die Verbände ihre Vorstandschaften nach Staatsbürgerschaften besetzen und nicht nach Engagement und Interesse.
  • Jugendverbände müssen unterscheiden zwischen Mitgliedern und Vorständen mit deutscher bzw. EU Staatsbürgerschaft und anderen Staatsbürgerschaften. Dieses Othering steht dem Konzept der gleichberechtigten Teilhabe und des WIR-Gefühls in der Jugendarbeit entgegen.
  • Junge Menschen, die in ihrem Alltag vielfach Diskriminierungserfahrungen machen, sollten in der Jugendarbeit einen Rahmen vorfinden, in dem sie nicht als „die Anderen“ markiert und anders behandelt werden.
  • Mit dem § 14 VereinsG wird von außen eine Unterscheidung an den BJR als Gesamtorganisation herangetragen. Einige unserer Mitgliedsverbände geraten durch die Herkunft ihrer Mitglieder und Vorstände in einen Rechtfertigungsdruck. Das ist für uns nicht hinnehmbar. Der Bayerische Jugendring arbeitet seit langem an dem Ziel, jjunge Menschen mit Migrationshintergrund zu empowern und in ihrer Selbstorganisation zu fördern.
  • In der Bayerischen Jugendarbeit wird grundsätzlich nicht nach Staatsbürgerschaften gefragt.
  • Verbände geraten in die ungute Situation, von ihren Mitgliedern, Vorständen und Anwärter:innen Passdaten einzufordern.
  • In den Mitgliedsverbänden organisieren sich Kinder und Jugendliche, die vor Krieg und Zerstörung, aber auch teilweise vor den Exekutivorganen ihrer eigenen Länder fliehen mussten. Ihre gesamten Daten auch hier Behörden vorlegen zu müssen, ist für diese Jugendlichen durchaus eine Herausforderung. Auch Jugendliche mit Migrationsbiografie, die hier geboren und aufgewachsen sind, haben in vielen Fällen ein Misstrauen gegenüber Behörden, was u.a. auf Erfahrungen mit strukturellem Rassismus zurückzuführen ist. Eine Abfrage und Kontrolle bringt nicht nur die Verantwortlichen in den Verbänden, die plötzlich die Staatsangehörigkeit der Vorstände kontrollieren müssen, in eine schwierige Lage, sondern hemmt die Bereitschaft, sich weiterhin zu engagieren.

Aufgrund all dieser Problemlagen lehnen wir, die Delegierten der 160. BJR VV, den §14 des Vereinsgesetzes als diskriminierend und nicht mehr zeitgemäß ab. Wir zeigen uns solidarisch mit Mitgliedsorganisationen, die von diesem Paragraphen betroffen sind und streben eine Abschaffung an:

  1. Der BJR fordert den DBJR auf, sich für die Abschaffung des § 14 VereinsG einzusetzen und auf das Jedermannsrecht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verweisen.
  2. Der BJR fordert die Bundesregierung auf, den Paragraphen zu streichen.
  3. Der BJR fordert die Bayerische Landesregierung auf, §§ 19 f. VereinsGDV sowie die diese Regelung konkretisierenden Verwaltungsvorschriften (Bestimmungen im Vollzug der §§ 19 bis 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – DVVereinsG –) an die Forderungen anzupassen und eine Ausführung zu praktizieren, die diesen Forderungen entsprechen und damit eine diskriminierungsfreie und für alle offene Jugendarbeit ermöglichen.
Patrick Wolf
er/ihm
Büroleiter und Queer-Beauftragter