Glaskugel Natur

Teilnahmebedingungen

Grundlage des Individuellen Schüler:innen-Austauschs (ISA) des Bayerischen Jugendrings

Im Rahmen des Individuellen Schüler:innen-Austauschs (ISA) des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. bestehen folgende Teilnahmebedingungen:

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Verträge zwischen Schüler:innen (im Folgenden: „Reisende“) und dem Bayerischen Jugendring K.d.ö.R. (im Folgenden: „BJR“) über einen Individuellen Schüler:innen-Austausch (im Folgenden: „ISA“). Der ISA ist ein Einzelaustausch i.S.v. 2.2. der kultusministeriellen Bekanntmachung „Internationaler Schüleraustausch“ vom 26. Januar 2010 (Az. I.6 -BS4324- 6.125135), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 05. Mai 2023, Az. VII.6-BS4324.0/77, veröffentlicht im BayMBl. 2023 Nr. 240 vom 24. Mai 2023.

Für den Vertrag gelten die Bestimmungen des § 651u BGB (Gastschulaufenthalte). Für Verträge, die einen kürzeren Gastschulaufenthalt als drei Monate zum Gegenstand haben, werden die Vorschriften des § 651u BGB, insbesondere mit den entsprechenden Verweisen in § 651u Abs. 1 S. 1 BGB, ausdrücklich als Vertragsinhalt vereinbart (§ 651u Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Vorschriften enthalten insbesondere Regelungen zu Rücktritt, Kündigung und Änderungen. Der Wortlaut der Vorschriften ist unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ abrufbar.

Die folgenden Teilnahmebedingungen ergänzen bzw. konkretisieren die Regelungen aus § 651u BGB.

Die Ausschreibungen unter https://www.bjr.de/themen/internationales/isa/see-the-world.html und Ausschreibungen der “See the World”-Programme des BJR in anderer digitaler oder Print-Form stellen kein bindendes Angebot auf einen Vertragsschluss dar. Ebenso ist die Bewerbung von Reisenden noch kein verbindliches Angebot, sondern lediglich die Aufforderung an den BJR zur Abgabe eines Angebots.

Der Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der/die Reisende das konkrete Vermittlungsangebot des BJR angenommen hat. Die Annahme erfolgt durch Rücksendung des unterschriebenen Vermittlungsangebots und Eingang beim BJR.

Die Leistungen des BJR ergeben sich aus dem konkreten Vermittlungsangebot.

Soweit nicht ausdrücklich in der Programmbeschreibung vermerkt, ist für jede Veranstaltung München Programmort, d.h. die Anreise bis München und Heimreise ab München müssen von den Reisenden selbständig organisiert und durchgeführt werden.

Die Leistungen von Partnerorganisationen vor Ort erfolgen auf Grund von separaten Verträgen zwischen Reisenden und der Partnerorganisation. Dies ist keine Leistung des BJR und der BJR übernimmt insoweit keine Haftung.

Die vom BJR eingesetzten Reiseleiter:innen übernehmen während der Veranstaltungen des BJR und während der An- und Abreise zu den in der Beschreibung genannten Zeiten gegenüber den minderjährigen Reisenden die Aufsichtspflicht. Während des vereinbarten Aufenthaltes im Ausland üben die Gasteltern die Aufsichtspflicht aus. Im Übrigen verbleibt die Aufsichtspflicht bei den Personensorgeberechtigten.

Der/die Reisende muss das für das jeweilige Programm vorgeschriebene Alter haben und grundsätzlich eine nicht berufsbildende Schule der Sekundarstufe in Bayern besuchen. Von den Reisenden wird erwartet, dass sie das jeweilige Programm mitgestalten und sich daran beteiligen.

Soweit Vorbereitungsveranstaltungen angeboten werden, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Jede:r Reisende muss im Übrigen die Voraussetzungen des jeweiligen Programms erfüllen, die in der Programmbeschreibung enthalten sind

Der/die Reisende müssen schwerwiegende Krankheiten (körperlich oder psychisch) oder andere für einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung erforderliche Informationen über die persönlichen Umstände dem BJR vorab (insbesondere im Gesundheitsbogen) mitteilen sowie Veränderungen dem BJR während des gesamten Programmverlaufs unverzüglich mitteilen.

Eigenständige Reisen im Ausland ohne Einverständnis der Gasteltern sind grundsätzlich nicht gestattet und können zum Ausschluss des/der Reisenden vom Programm führen; die durch den vorzeitigen Abbruch entstehenden Kosten werden von der/dem Reisenden selbst getragen. Unter Umständen können Sonderregelungen getroffen werden, diese müssen aber ausdrücklich vor Antritt der Reise bei den beteiligten Organisationen unter Angabe des Zeitraums und der Zieladresse beantragt und genehmigt werden; dadurch entstehende Kosten tragen in diesen Ausnahmefällen die Reisenden selbst. Die Gasteltern sind in dieser Zeit von der Aufsichtspflicht entbunden.

Beim einen Austauschprogramm auf Gegenseitigkeit enthält das konkrete Vermittlungsangebot auch den Vermittlungsvorschlag für den aufzunehmenden ausländischen Gast. Mit der Annahme verpflichtet sich der/die Reisende, den/die ausländischen Partner:in für den vorgesehenen Zeitraum in seiner Familie aufzunehmen, zu verpflegen, zu betreuen, für die Schulwegkosten beziehungsweise gegebenenfalls Internatskosten aufzukommen und den ausländischen Gast vom Programmort abzuholen und bei Abreise zurückzubringen.

Es erfolgt kein Ausgleich und keine Kompensation seitens des BJR, wenn die Kosten für Aufnahme, Verpflegung, Betreuung, Schule und Fahrten höher sind als beim eigenen Besuch des/der Reisenden.

Wenn der ursprünglich vermittelte Gegenbesuch verhindert ist, kann der BJR eine Ersatzperson benennen.

Der/die Reisende kann dem Gegenbesuch oder der Unterbringung einer möglichen Ersatzperson nur aus wichtigem Grund widersprechen. Widerspricht der/die Reisende hat er/sie dem BJR grundsätzlich die Aufwendungen zu ersetzen, welche durch eine anderweitige Unterbringung entstehen.

Bei allen Programmen auf Gegenseitigkeit muss der/die Reisende sicherstellen, dass alle Personen, die im Haushalt des/der Reisenden wohnen und zum Zeitpunkt der Aufnahme volljährig sind, dem BJR rechtzeitig vor Aufnahme des Gegenbesuchs ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen.

Der Teilnahmepreis und ggf. Anzahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung in Textform fällig.

Der angegebene Teilnahmepreis bei den jeweiligen Programmen ist zum Start der Veröffentlichung der Programme im Oktober jeden Jahres kalkuliert und enthält alle zur Durchführung des Programms erforderlichen Leistungsbestandteile.

Da die Kalkulation äußerst frühzeitig erfolgt, können Reisepreisschwankungen nicht ausgeschlossen werden:

(1)   Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Der Veranstalter unterrichtet den Vertragspartner durch E-Mail oder in Papierform klar und verständlich über die Preiserhöhung und legt dabei die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn dar. 

(2)   Übersteigt die nach Abs.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Dem Reisenden wird dann eine entsprechende Preiserhöhung angeboten und aufgefordert diese innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist anzunehmen oder zurückzutreten. Erfolgt dem Veranstalter  gegenüber keine oder keine fristgerechte Reaktion, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

(3)   Der Vertragspartner kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag abzüglich tatsächlich angefallener Verwaltungskosten vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Der/die Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Er bzw. sie sorgt für die notwendigen Ausweispapiere, Impfnachweise und sonstigen Bescheinigungen. Bei Nichtbeachtung trägt der/die Reisende die Folgen und die damit verbundenen Kosten. Nähere Informationen sind in der jeweiligen Programmbeschreibung bzw. den Bewerbungsunterlagen enthalten.

Da sich pandemiebedingt die Einreisebestimmungen in den Zielländern bezüglich notwendiger Impfungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten jederzeit ändern können, ist das Vorliegen eines im Zielland erforderlichen nachweisbaren Impfschutzes der Teilnehmenden einzuhalten. In Bezug auf Covid19 ist insbesondere der Nachweis i.S.d. §22a IfSG empfohlene Maßnahme zur Teilnahme. Sollte ein Land weitergehende Einreisevoraussetzungen festsetzen, informiert der BJR die Teilnehmenden zeitnah. Diese haben dann eigenverantwortlich für ausreichenden Impfschutz zu sorgen. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Obliegenheit erwachsen, gehen zu Lasten des/der Teilnehmenden, ausgenommen der BJR hat seine Informationspflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der ISA gem. 4.4. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 2010, Az. I.6 -BS4324- 6.125135 („Internationaler Schüleraustausch“), keine Schulveranstaltung ist und daher insbesondere kein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung besteht.

Der BJR vermittelt für den/die Reisende:n für den Zeitraum des Programms eine Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Krankheit-, Unfall- und Gepäckversicherung, deren Kosten in der Teilnehmendengebühr inbegriffen sind. Das Versicherungsverhältnis besteht zwischen dem Versicherer und dem/der Reisenden. Details und Versicherungsbedingungen enthalten das vom BJR an den/die Reisende:n mitgeteilte Versicherungsmerkblatt.

Die Rücktrittsmöglichkeiten des BJR vor Reisebeginn ergeben sich aus § 651h BGB. Insbesondere kann es einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand i.S.v. § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB darstellen, wenn trotz intensiver Bemühungen des BJR keine Gastfamilie zur Verfügung steht oder ein Schulbesuch vor Ort nicht möglich ist.

Der BJR kann bis zu 20 Tage vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmendenzahl von fünf Personen im jeweiligen Austauschprogramm nicht erreicht ist.

Reisende können den Teilnahmebeitrag vom Solidaritätsfonds bezuschussen lassen. Mit dem Solidaritätsfonds verfolgt der BJR sein Ziel der gleichberechtigten Teilhabe aller Jugendlichen an internationalen Maßnahmen während der Schulzeit, sowohl in Bayern als auch in unseren Partnerländern. Er dient zur Förderung jener, die aufgrund ihres sozialen Hintergrundes nur schwer oder gar keinen Zugang zu diesem besonderen Bildungsangebot haben. Ein entsprechender Antrag unmittelbar nach erfolgreicher Vermittlung unter Vorlage von Einkommensnachweisen beim BJR einzureichen. Über die Höhe der Bezuschussung zu den Teilnahmegebühren entscheidet der BJR in eigenem Ermessen.

Ansprechperson

Matthias Flakowski
Referent Individueller Schüler:innen-Austausch
Nathalie Bado-Dietrich
Sachbearbeiterin Individueller Schüler:innen-Austausch Frankreich und Kanada (Quebec)
Susanne Luther
Sachbearbeiterin Individueller Schüler:innen-Austausch Neuseeland und Argentinien